Tipps zum Mietrecht

Tipps zum Mietrecht

Tipps zum Mietrecht

Wer in einer Mietwohnung untervermieten möchte, muß seinen Vermieter um Zustimmung fragen.
Das gilt auch dann, wenn der Lebenspartner miteinziehen möchte.
Der Vermieter muss seine Zustimmung grundsätzlich erteilen, wenn der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung hat. Einer Untervermietung muß nicht zugestimmt werden, wenn dadurch die Wohnung überbelegt würde oder aber in der Person des Untermieters ein Hinderungsgrund liegen würde.
Wer in seiner Mietwohnung die Wände in kräftig bunten Farben streicht, kann unter Umständen zu Schadensersatzansprüchen seitens des Vermieters herangezogen werden.

Bei kräftigen Farben reicht ein einmaliger weißer Anstrich wahrscheinlich nicht aus, um die Farben zu überdecken.
Das heißt, die Wände müssen wahrscheinlich mehrere Male mit weißer Wandfarbe wieder überstrichen werden.

Eine starre Regelung im Mietvertrag, die besagt, dass alle 5 Jahre der Parkettboden abgeschliffen werden muß, ist unwirksam.

Wer in seiner Mietwohnung die enthaltenen Bodenfliesen beim Einzug herausnehmen läßt und neue Bodenfliesen legen läßt, hat bauliche Veränderungen vorgenommen.
Der Vermieter hat grundsätzlich beim Auszug einen Anspruch darauf, dass die Mietwohnung wieder in den Zustand zurückversetzt wird, in dem die Wohnung beim Einzug war. Es sei denn, die Wohnung hat durch die baulichen Veränderungen eine Aufwertung erfahren.
Das wäre dann zum Beispiel der Fall, wenn zuvor ein alter PVC-Boden als Bodenbelag in der Wohnung vorhanden war.


Bei Zeitmietverträgen gilt die Regelung, dass Eigenbedarfskündigungen vor Ablauf des vereinbarten Mietzeitraums ausgeschlossen sind. Seit 2001 dürfen Zeitmietverträge nur noch in drei Fällen abgeschlossen werden:
Wenn man die Wohnung nach Ablauf der Mietzeit für den eigenen Bedarf benötigt,
wenn feststeht, dass größere Umbaumaßnahmen anstehen, die die Wohnungsnutzung unmöglich machen,
wenn eine berufliche Versetzung ansteht.
Die Gründe für den befristeten Mietvertrag müssen in jedem Fall im Mietvertrag angegeben sein. Ist das nicht der Fall, gilt der Mietvertrag als unbefristet und kann mit dreimonatiger Kündigungsfrist
gekündigt werden.

Der Eigenbedarf für eine Wohnung muss begründet werden. Für die Kündigungsfrist gilt: Einem Mieter, der weniger als fünf Jahre in der Wohnung gelebt hat, kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten und ab einem Mietzeitraum von über acht Jahren eine neunmonatige Kündigungsfrist.
Wenn mehrere Personen als Hauptmieter einen Mietvertrag unterschrieben haben und eine Person davon vorzeitig ausziehen möchte, müssen praktisch auch alle Personen kündigen.
Denn, wenn einer auszieht, haften die anderen Mieter als Gesamtschuldner für die Miete. Dem ganzen kann man entgehen, indem rechtzeitig einen Nachmieter für das leere Zimmer findet.
Bei einer Ehescheidung kann der Richter einem der Partner die Wohnung zuweisen.

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